Organisatorisches

Ablauf

Bei Interesse biete ich dir einen 30-45 minütigen kostenfreien "Schnuppertermin" an. Dabei haben wir beide die Möglichkeit, uns zu begegnen und die ersten Eckpunkte zu besprechen.

Danach kannst du für dich entscheiden, ob du das Angebot von 3-5 (je nach Bedarf) probatorischen Sitzungen annehmen möchtest. Dies sind Kurzsitzungen auf Probe und helfen dazu, dass wir uns näher kennenlernen und erfahren können, ob die Verbindung zwischen uns passt und wir den Weg der Therapie weiter gemeinsam gehen können.
Außerdem dienen diese dazu, gemeinsam zu schauen, wo der Weg für dich hingehen kann (Zielerfassung und Therapieplanung).

Die weiteren Termine sind dann in der Regel Normalsitzungen von 1,5 h.

--Termine nach Vereinbarung--

Dauer der Sitzungen und Honorar

Kennenlerntermin

Probatorische und Kurzsitzungen

Normalsitzung

Telefon-/ Videotermin

0,5-0,75 h                   0,00 €

       0,75 h                 50,00 €

          1,5 h              100,00 €

        0,75 h                75,00 €

Kostenaufklärung (§ 3 Behandlungsvertrag)

Heilpraktiker nehmen nicht am System der gesetzlichen Krankenversicherung teil. Gesetzlich Krankenversicherte erhalten deshalb grundsätzlich keine Erstattung der Behandlungskosten seitens ihrer Krankenkasse. Über etwaige Ausnahmen (z.B. freiwillige Satzungsleistungen) informieren Sie sich bitte bei Ihrer Krankenkasse vor Aufnahme der Behandlung.

Versicherte bei privaten Krankenkassen mit Voll- oder Zusatzversicherung können einen Erstattungsanspruch ihrer Behandlungskosten gegenüber ihrer Versicherung haben. Dieser ist vor Beginn der Therapie vom Patienten/ der Patientin eigenverantwortlich abzuklären und durchzuführen. Hierzu erforderliche Unterlagen (u.a. Rechnungen) händigt die Heilpraktikerin dem Patienten/ der Patientin aus. Die Erstattungen sind in der Regel auf die Sätze des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) beschränkt. Etwaige Differenzen zwischen den Beträgen aus dem GebüH und dem vertraglich vereinbarten Heilpraktiker-Honorar sind vom Patienten selbst zu tragen.

Ausfallhonorar (§ 4 Behandlungsvertrag)

Bei nicht in Anspruch genommenen, fest vereinbarten Behandlungsterminen, schuldet der/ die Patient/in der o.g. Heilpraktikerin ein Ausfallhonorar in Höhe des Betrages, der dem für den Termin reservierten Zeitfenster entspricht. Der Ausfallbetrag ist sofort vom Patienten/ der Patientin zu zahlen und wird nicht von etwaigen Kostenträgern übernommen.

Die vorstehende Zahlungsverpflichtung tritt nicht ein, wenn der Patient/ die Patientin mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin absagt oder ohne sein/ ihr Verschulden am Erscheinen verhindert war. In diesem Fall ist der Grund der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.